Sonntag, 4. Dezember 2011

Vorsätzliche Absicht

Die Strg-c-Komödie nimmt inzwischen groteske Züge an:

"Anmerkung der Redaktion: In einer ersten Version des Textes hieß es, die Staatsanwaltschaft Hof sei nicht von einem Täuschungsvorsatz ausgegangen. Richtig ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft nicht von einer Täuschungsabsicht ausging. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen."  So der "Spiegel" im Nachtrag eines Artikels.

Welchen Fehler? Was soll das bedeuten? Per definitionem ist doch ein "Vorsatz" die "feste Absicht". Der Fehler liegt wohl eher darin, daß die Staatsanwaltschaft sich, im Gegensatz zu den Gutachtern der Universität, täuscht. Ob mit Vorsatz oder mit Absicht oder ohne irgendwas, diese Frage kann hier nicht beantwortet werden. Allerdings muß darauf hingewisen werden, daß noch 1793 Ernst Ferdinand Klein, geheimer Justiz- und Kammergerichtsrat, in den "Annalen der Gesetzgebung ..." von "vorsätzlicher Absicht" spricht.

 
Daß Juristen heutzutage selbstverständlich bessere Sprachwissenschaftler sind als Linguisten, ist mir als Nichtjurist immerhin ein wenig klar.
 
Die Uni Bayreuth hat, obgleich auch Juristen zugegen waren, Täuschungsvorsatz festgestellt, die Staatsanwaltschaft bestreitet, laut "Spiegel", die Täuschungsabsicht, wie betont wird, den Vorsatz, wer weiß, möglicherweise nicht so ohne weiteres. In der Presseerklärung zur Einstellung des Verfahrens findet sich weder das Wort "Absicht" noch das Wort "Vorsatz", also darf spekuliert werden. Folglich, so schließe ich daraus, muß es sich um einen unabsichtlichen Vorsatz gehandelt haben, keineswegs jedoch um vorsätzliche Absicht.


Der Spiegel

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